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Vereinssatzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins “Klimastammtisch Ahr e.V”

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Klimastammtisch Ahr e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Altenahr.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO. Dieser wird insbesondere durch die in §4 aufgeführten Aufgaben und Tätigkeiten verwirklicht.
  2. Der Vereinszweck wird vor dem Hintergrund des menschengemachten Klimawandels und seiner Folgen verfolgt, insbesondere aufgrund der zunehmenden Häufigkeit von Extremwetterereignissen wie Dürren, Hitzewellen und Starkregen.
  3. Ziel des Vereins ist es, auf lokaler und kommunaler Ebene dem Gefühl der Ohnmacht gegenüber dem Klimawandel und dessen Folgen durch Information, Austausch, Beteiligung und gemeinsames Handeln zu begegnen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist gemäß §55 AO selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen nach §670 BGB festlegen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Aufgaben und Tätigkeiten

Zur Erfüllung des Vereinszwecks führt der Verein insbesondere folgende Tätigkeiten aus:

  1. Organisation regelmäßiger Zusammenkünfte unter der Bezeichnung „Klimastammtisch“ als offene Austausch- und Mitmach-Plattform.
  2. Durchführung von öffentlichen Vortrags-, Informations- und Diskussionsveranstaltungen zu klima- und umweltrelevanten Themen.
  3. Förderung des offenen Austauschs über individuelle, kommunale und gesellschaftliche Handlungsmöglichkeiten zum Klimaschutz.
  4. Vernetzung von Bürgerinnen und Bürgern, Initiativen, Fachleuten, Verwaltung und Kommunalpolitik.
  5. Entwicklung, Diskussion, Weitergabe und Umsetzung von Ideen, Konzepten und technischen Möglichkeiten, insbesondere mit Blick auf eine klimaneutrale Entwicklung der Region.
  6. Überparteiliche und demokratische Bildungs- und Informationsarbeit.

§ 5 Grundsätze

  1. Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral.
  2. Die Angebote des Vereins richten sich an alle Personen unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Alter, Religion oder Weltanschauung.
  3. Der Verein lehnt extremistische, verfassungsfeindliche oder diskriminierende Bestrebungen ausdrücklich ab.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu richten.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
  4. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  5. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Der Austritt ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
  4. Vor einem Ausschluss erhält das Mitglied Gelegenheit zu einer Anhörung. Gegen einen Ausschluss sowie sonstige Straf- und Ordnungsmaßnahmen ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben.
  2. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Sie findet mindestens alle zwei Jahre statt.
  3. Die Einladung erfolgt in Schriftform durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Sie kann auch zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins oder in der öffentlichen Presse erfolgen.
  4. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegeangen sind.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    • die Wahl und Abberufung des Vorstands,
    • die Entlastung des Vorstands,
    • den Haushaltsplan,
    • Satzungsänderungen,
    • die Auflösung des Vereins.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet und an alle Mitglieder versendet. Einsprüche gegen das Protokoll sind in Schriftform beim Vorstand einzureichen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.
  2. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
  4. Der Vorstand verteilt die Geschäfts- und Aufgabenbereiche in seiner konstituierenden Sitzung und dokumentiert diese schriftlich.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§12 Aufgabenverteilung im Vorstand

  1. Der Vorstand kann zur effizienten Wahrnehmung seiner Aufgaben einzelne Geschäftsbereiche (Ressorts) bilden.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist für mindestens ein Ressort verantwortlich.
  3. Die Gesamtverantwortung des Vorstands bleibt hiervon unberührt.
  4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

§ 13Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs-und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung muss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Umwelt- und Klimaschutzes zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04. September einstimmig beschlossen.